Rolf
Fuhrmann: “Vom 17. bis zum 40.
Lebensjahr”
Sandkastendiorama mit 1/72 Zinnfiguren von ART MINIATUREN und Häusern aus der KAI FUHRMANN Porcelin-ZUBEHÖRSERIE. |
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Am
17. März 1813 wurde die “Verordnung über die Organisation der
Landwehr” bekanntgegeben.
Darin wurde bestimmt, daß alle nicht dem stehenden Heer oder den Freiwilligen Jäger-Detachements angehörigen Männer vom 17. bis zum 40. Lebensjahr der Landwehrpflicht unterlagen. |
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Es waren aber nicht alle Männer, die dieser Befehl betraf, automatisch in den Landwehrtruppen. Vielmehr wurde bei der Aufstellung zunächst auf Freiwillige aus dem betroffenen Personenkreis zurückgegriffen, erst in zweiter Linie durch Auslosung. Man stellte in erster Linie unverheiratete jüngere Männer ein. |
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Zu
Beginn des Feldzuges von 1815 waren 47 Landwehr-Regimenter zu jeweils 3-4
Bataillonen aufgestellt worden.
Die allgemeine Wehrpflicht, geltend für alle Staatsangehörigen ab dem 20. Lebensjahr, wurde erst mit dem Wehrgesetz vom 3. September 1814 eingeführt. (Paul Pietsch: Die Formations-und Uniformierungsgeschichte des Preußischen Heeres).
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